25.11.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
Ein Sturz von der Tanzfläche oder ein verbrannter Finger – auch auf der Weihnachtsfeier können sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verletzen. Handelt es sich dabei um einen Arbeitsunfall, und wer haftet? Ecovis-Rechtsanwältin Nicole Golomb in Regensburg klärt auf.
Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach Paragraph 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
– Sozialgesetzbuch (SGB VII)
Soweit der Gesetzestext. Im Klartext bedeutet das: Ein Arbeitsunfall liegt dann vor, wenn ein Unfallereignis einen Bezug zu einer versicherten Tätigkeit hat, also unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt, und das Unfallereignis zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt.
Die gesetzliche Unfallversicherung greift bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen grundsätzlich, wenn
Arbeitsunfälle auf der Weihnachtsfeier unterliegen daher grundsätzlich der gesetzlichen Unfallversicherung.
– Nicole Golomb
Der Hin- und Rückweg zur Weihnachtsfeier ist grundsätzlich versichert. Allerdings nur der direkte Weg, ohne Umwege. Bilden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Fahrgemeinschaften, fallen diese ebenso unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Führt übermäßiger Alkoholkonsum zu einem Unfall, kann der Beschäftigte seinen Unfallschutz verlieren. Entscheidend ist, ob die Alkoholisierung die wesentliche Ursache für den Unfall ist. Das ist immer im Einzelfall zu prüfen.
Arbeitnehmer sollten einen Durchgangsarzt aufsuchen. Dieser entscheidet dann, ob eine hausärztliche Behandlung ausreichend ist oder ob wegen der Schwere der Verletzung eine Heilbehandlung etwa in einem Krankenhaus notwendig ist.
„Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten den Arbeitsunfall auf jeden Fall dokumentieren“, rät Rechtsanwältin Golomb, „und Sie müssen den Arbeitsunfall der zuständigen Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft melden, wenn er zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder gar zum Tod führt.“
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