Aktuelles zur Energiepreispauschale – Teil 2

03.08.2022  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Das Steuersenkungsgesetz und seine Auswirkungen auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung sind seit geraumer Zeit Thema Nr. 1 in den deutschen Lohnbüros. Ein Teil der steuerlichen Maßnahmen ist bereits im Laufe dieses Jahres rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft getreten. Mehr weiß Volker Hartmann.

Sie kennen den ersten Teil dieses Fachartikels noch gar nicht? Dann lesen Sie ihn hier nach!

Differenzierung bei Minijobbern

Bitte beachten Sie, dass bei geringfügig kurzfristigen und geringfügig geringfügig Beschäftigten „Minijobbern“ zu differenzieren ist. Sowohl geringfügig kurzfristig als auch geringfügig geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer haben einen grundsätzlichen Anspruch auf die Energiepreispauschale. Zu beachten ist, dass nur bei geringfügig geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern die Gewährung durch den Arbeitgeber erfolgt. Bei geringfügig kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen wird die Energiepreispauschale vom Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung gewährt.

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Dienstverhältnisse unter Angehörigen

Bei Dienstverhältnissen unter Angehörigen gelten die allgemeinen Grundsätze für die steuerliche Anerkennung, d. h. Arbeitsverträge müssen zivilrechtlich wirksam und fremdüblich sein. Wenn Arbeitsverhältnisse nur pro-forma, also zum Schein abgeschlossen werden, um die Energiepreispauschale zu erhalten, kann dies ggf. strafrechtliche Konsequenzen mit sich bringen.

Passive Arbeitsverhältnisse

Arbeitnehmer, die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung passive Einkünfte beziehen, z. B. Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis sowie Empfänger von Versorgungsbezügen, sind grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt. Es besteht nur dann Anspruch auf die Energiepreispauschale, wenn neben den Versorgungsbezügen weitere Einkünfte, z. B. aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis oder aus gewerblicher und selbständiger Tätigkeit, z. B. dem Betrieb einer Photovoltaikanlage, erzielt werden.

Anspruch auf die Energiepreispauschale

Anspruch auf die Energiepreispauschale besteht, wenn in 2022 anspruchsberechtigte Einkünfte erzielt werden. Die Energiepreispauschale entsteht am Stichtag 01.09.2022.

Die Verhältnisse an diesem Stichtag sind nur für die Frage von Bedeutung, ob die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber oder vom Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung gewährt wird.

Gewährung der Energiepreispauschale im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer

In folgenden Fällen wird Arbeitnehmern die Energiepreispauschale nicht vom Arbeitgeber gewährt, sondern im Rahmen der Einkommensteuererklärung:

  • am 1. September 2022 liegt kein (aktives) Dienstverhältnis vor
  • der Arbeitnehmer ist kurzfristig oder als Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt
  • der Arbeitgeber gibt keine Lohnsteuer-Anmeldung ab
  • der Arbeitnehmer hat keinen inländischen Arbeitgeber (z. B. Grenzpendler, Grenzgänger sowie in Botschaften oder Generalkonsulaten beschäftigte Ortskräfte.

Soweit die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber gewährt wird, wird die Energiepreispauschale nicht vom Finanzamt im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer festgesetzt bzw. angerechnet, weil die Versteuerung der Energiepreispauschale bereits im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung erfolgt ist.

Voraussetzung für die Gewährung der Energiepreispauschale

Voraussetzung für die Gewährung der Energiepreispauschale durch einen inländischen Arbeitgeber ist,

  • dass der Arbeitnehmer unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und
  • in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis steht und
  • in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht ist oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 40a Absatz 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn bezieht („Minijobber“) und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Keine Gewährung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber

Die Energiepreispauschale darf nicht vom Arbeitgeber gewährt werden, wenn

  • der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben (z. B. weil die Höhe der Arbeitslöhne so gering ist, dass keine Lohnsteuer anfällt, oder der Arbeitgeber ausschließlich geringfügige Beschäftigte (Minijobber) beschäftigt, bei denen die Lohnsteuer nach § 40a Absatz 2 EStG pauschal erhoben wird)
  • der Arbeitgeber mit jährlichem Anmeldungszeitraum auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer verzichtet hat oder
  • der Arbeitnehmer in den Fällen der Pauschalbesteuerung nach § 40a Absatz 2 EStG (Pauschalbesteuerung bei Minijobs) dem Arbeitgeber nicht schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt oder
  • der Arbeitnehmer kurzfristig beschäftigt oder eine Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft ist.

Fortsetzung folgt!

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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Bild: Pixabay (Pexels, Pexels Lizenz)

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