08.06.2023 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Deutscher Bibliotheksverband e.V. (dbv).
Am 1. Juni hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster eine Normenkontrollklage von Ver.di abgewiesen. Ver.di hatte gegen das Land NRW geklagt, das mit seinem Bibliotheksstärkungsgesetz Öffentlichen Bibliotheken erlaubt, auch an Sonn- und Feiertagen mit Personal zu öffnen. Laut dem seit Oktober 2019 geltenden Bibliotheksstärkungsgesetz dürfen die Kommunen die Angestellten bis zu sechs Stunden einsetzen. Ver.di zufolge würde dieses Gesetz jedoch gegen das Bundesarbeitszeitgesetz verstoßen. Das sieht das Oberverwaltungsgericht anders.
Zum Urteil sagt Volker Heller, Bundesvorsitzender des Deutschen Bibliotheksverbandes: „Der Deutsche Bibliotheksverband begrüßt das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen. Das ist ein guter Tag für die nordrhein-westfälischen Bibliotheksbesucher*innen. Denn die abgewiesene Klage stärkt Öffentliche Bibliotheken in ihrer Funktion als Kultur- und Begegnungsorte. NRW zeigt, wie gewinnbringend die Sonntagsöffnung sowohl für die Arbeitnehmer*innen als auch für die Bibliotheksbesucher*innen umgesetzt werden kann. Gerade für Familien, alleinerziehende oder beruflich stark eingebundene Menschen ist ein Bibliotheksbesuch oftmals nur am Sonntag möglich.“
Gleichzeitig legt die Urteilsbegründung den Finger in die Wunde des rechtlichen Klärungsbedarfes auf Bundesebene. Denn Ausnahmen aus dem Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen regelt das Arbeitszeitgesetz, das Bundessache ist. Dazu Volker Heller weiter: „Jetzt droht eine kipplige Lage zu entstehen, sollten sich 15 weitere Bundesländer mit landesspezifischen Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsöffnung auf den Weg machen und sich Klagewellen anschließen. Daher muss die Bundesregierung jetzt das Versprechen aus dem Koalitionsvertrag entschlossen umsetzen und das Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen von Arbeitnehmer*innen in Öffentlichen Bibliotheken bundeseinheitlich regeln.“
Auch die Gewerkschaftsseite sollte die Urteilsbegründung zum Anlass nehmen, die eigene Position zu überdenken, so der Deutsche Bibliotheksverband. Dogmatismus und ein Festhalten an überkommenen Verboten führen hier zur Schwächung des kulturellen Lebens und des sozialen Zusammenhalts vor Ort. Zumal die Bibliotheken selbst die Sonntagsöffnung fordern: Auf der Mitgliederversammlung des Deutschen Bibliotheksverbandes vom 25. Mai 2023 wurde die Forderung an den Bund zur rechtlichen Ermöglichung von Sonntagsöffnungen einstimmig von den im dbv organisierten Bibliotheken beschlossen.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen kann hier nachgelesen werden.
Während Museen, Theater und Opernhäuser selbstverständlich sonntags öffnen dürfen, müssen Öffentliche Bibliotheken in vielen Bundesländern ihre Türen sonntags schließen. Der Deutsche Bibliotheksverband setzt sich daher seit langem für die bundesweite einheitliche Ermöglichung der Sonntagsöffnung von Öffentlichen Bibliotheken ein. Damit sollen vor allem die Personen, die unter der Woche stark eingebunden sind, auch sonntags ihre Bibliothek besuchen und nutzen können. Dafür muss die Ausnahmeregelung vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen im Bundesarbeitszeitgesetz auf alle Bibliotheken ausgeweitet werden. Für Bibliotheken soll damit die Möglichkeit, aber kein Zwang bestehen, an Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag darauf verständigt, die Sonntagsöffnung von Öffentlichen Bibliotheken bundesweit zu ermöglichen. Bislang wurde das zuständige Bundesarbeitsministerium jedoch nicht aktiv.
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